Zirkularschreiben an die Gläubiger

Die Konkursverwaltung weist – wie bereits in der Konkurspublikation vom 25. April 2025 festgehalten – auf folgendes hin: Für Gläubiger im Ausland ohne Zustellungsort in der Schweiz gilt das Konkursamt als Zustellungsort. Ihnen werden die jeweiligen Zirkularschreiben lediglich informationshalber zusätzlich an die angegebene Adresse im Ausland versendet. Rechtlich verbindlich und für den Beginn des Fristenlaufes massgeblich bleibt für diese Gläubiger aber einzig die Zustellung der Zirkulare beim Konkursamt als Zustellungsort.